Ballonfahrten Gutscheine über Augsburg – Gültigkeit & Rechtliches

Ballonfahrten Gutscheine

Gutscheine sind heutzutage ein sehr beliebtes Präsent und werden nahezu von jedem freudig in Empfang genommen. Allerdings gibt es für dieses Geschenk keine rechtliche Bezeichnung. Sie werden unter „Inhaberpapieren“ gehandelt. Gutscheine sind besonders praktisch: Der glückliche Beschenkte sucht sich etwas aus, was ihm gefällt, nimmt den Gutschein zur Hand und bezahlt einfach mit dem Wert, welcher sich als Gutschrift auf dem Gutschein befindet. Auch bei uns kann man Gutscheine für Ballonfahrten kaufen.

Zusammenfassung: Bei uns sind Gutscheine 2 Jahre gültig und nicht an eine Person gebunden, sie können also übertragen werden.

Wie lange müssen Gutscheine gültig sein?

Sie haben einen Gutschein geschenkt bekommen, doch wissen nicht, innerhalb welches Zeitraumes Sie diesen einzulösen haben?

Laut Bürgerlichem Gesetzbuch verfügt ein Gutschein über eine Gültigkeit von drei Jahren. Somit verfällt die Wertigkeit eines Gutscheins, sobald keine Frist auf dem Gutschein vermerkt ist, nach exakt 36 Monaten. Diese drei Jahre werden ab Ende des Jahres, in welchem dieser zugänglich gemacht wurde, gerechnet. Erwerben sie also beispielsweise im März 2013 einen Gutschein, so ist dieser bis zum 31.12.2016 gültig und einlösbar. Hier gilt die allgemeine Verjährungsfrist. Dies besagen die Paragraphen 195 und 199 des BGB.

Ist der Gutschein verjährt, ist ein Händler nicht mehr dazu verpflichtet, diesen entgegenzunehmen und einzulösen.

Um also spätere Streitigkeiten zu vermeiden, ist es sinnvoll, den Gutschein mit einem Ausstellungsdatum zu versehen. Ist die Frist aufgedruckt, gilt sie als allgemeine Geschäftsbedingung und ist unwirksam, wenn sie zu kurz bemessen ist.

Bei uns sind Gutscheine 2 Jahre gültig, Sie haben also mindestens 2 Sommer oder 2 Winter Zeit mit uns Ballonzufahren.

Neben der Befristung müssen Gutscheine Angaben zum Austeller, zum Nennbetrag der Ware oder Leistung, den Ort der Einlösung und das Ausstellungsdatum enthalten.
Versucht der Beschenkte den Gutschein nach Ablauf der angegebenen Frist gültig zu machen, ist der Händler wiederum nicht zu der Durchführung und Einlösung verpflichtet. Die Einlösung des Gutscheins kann durch den Beschenkten auch nicht verlängert werden. Jedoch haben Sie den Anspruch auf die Erstattung des Geldwertes. Da der Schenker dem Händler Geld für den Gutschein übergeben hat, ist der Händler dazu verpflichtet, Ihnen gegen Rückgabe des Gutscheins den Geldwert zu erstatten. Gemäß des Paragraphen 812 des BGB kann der Kunde also das Geld, abzüglich eines Teilbetrages wegen entgangenen Gewinns für den Händler, zurückverlangen. Ansonsten würde es sich um einen ungerechten und nicht rechtlichen Vorgang handeln.

Es ist rechtlich festgeschrieben, dass Laufzeiten von weniger als einem Jahr zu knapp und somit unwirksam sind. Das Oberlandesgericht München hat festgestellt, dass eine solche einjährige Befristung zu knapp ist, da dies eine unangemessene Benachteiligung des Verbrauchers darstellt. Sollte eine solche Angabe auf dem Gutschein stehen, sollte der Inhaber die Dreijahresfrist anfordern.

Doch auch hier bestätigen Ausnahmen die Regel. Erhalten Sie nämlich beispielsweise einen Gutschein für eine Theatervorstellung, welche nur noch für eine kurze Zeit aufgeführt wird, kann auch eine Gültigkeit von weniger als einem Jahr rechtens sein. Dieser Gutschein gilt in diesem Fall jedoch dann nur für eine ausgewählte Aufführung während der Spielzeit. Die Einlösefrist ergibt sich demnach aus der Art der Leistung.

Trifft dies auch auf einen Kinogutschein zu? –Nein. Bei einem Kinogutschein wird dies nicht auf diese Art und Weise gehandhabt. Ein Kinogutschein gilt in der Regel nicht für eine bestimmte Vorstellungszeit und ebenfalls nicht für einen bestimmten Film. Das Hanseatische Oberlandesgericht stellte diesbezüglich fest, dass diese Art von Gutschein ein Ausstellungsdatum enthalten muss sowie über eine zweijährige Gültigkeit verfügen muss.

Sind Gutscheine übertragbar?

Viele Menschen, die von Bekannten oder Freunden einen Gutschein geschenkt bekommen, stellen fest, dass der erhaltene Gutschein einem Geschäft entsprungen ist, für welches sie keinerlei Interesse verspüren. Somit kommen diese Leute auf die Idee, ihren Gutschein an einen Dritten weiterzugeben. Doch ist dies rechtlich so einfach möglich, oder muss bei diesem Vorgang etwas beachtet werden?

In den meisten Fällen ist auf einem Gutschein der Name des Empfängers angegeben. Doch ist es zwingend notwendig, dass diese Person den Gutschein einlöst, oder darf der Gutschein auch an Dritte weitergereicht werden? Bei Gutscheinen handelt es sich juristisch um sogenannte „Inhaberpapiere“. Man unterschiedet zwischen „Nicht inhaberbezogene Gutscheine“ und „Inhaberbezogene Gutscheine“. Bei den erstgenannten sind Gutscheine nicht auf eine bestimmte Person ausgestellt und können somit problemlos auf Dritte übertragen werden.

Ist auf dem verschenkten Gutschein eine Namensnennung erkennbar, handelt es sich um einen „Inhaberbezogenen Gutschein“. Voraussetzung in diesem Falle ist folgendes: Die Nennung des Namens soll tatsächlich den Ausschluss der Übertragbarkeit verdeutlichen und nicht lediglich zur persönlichen Vervollständigung des Gutscheins dienen. Der Gutschein ist somit für ein bestimmtes Produkt oder eine bestimmte Dienstleistung speziell auf den im Gutschein benannten ausgestellt. Die Übertragung eines solchen Gutscheins erfordert die Zustimmung des Ausstellers und ist nicht ohne Probleme möglich. Wenn jedoch erkennbar ist, dass der Vorleger des Gutscheins aufgrund eines Diebstahls nicht berechtigt ist, über dessen Wert zu verfügen, ist der Händler nicht dazu verpflichtet, den Wert des Gutscheins in seinem Unternehmen einzulösen. Dem Händler ist es letztendlich unwichtig, wer den Gutschein überbringt. Dieser muss keine Identitätskontrolle durchführen.

Wie werden Wertgutscheine gehandelt?

Immer häufiger werden Gutscheine als Präsent ausgewählt.
Doch oft ist es der Fall, dass man sich nicht für ein bestimmtes Ereignis oder eine bestimmte Leistung für den Beschenkten entscheiden kann. Dies liegt oft daran, dass der Markt mittlerweile über ein solch enormes Angebot verfügt, wodurch die Entscheidung dem Käufer immer weiter erschwert wird. Für diesen eben genannten Fall lassen sich sogenannte Wertgutscheine erwerben.
Bei einem Wertgutschein handelt es sich um einen Gutschein, welcher über einen bestimmten hinterlegten Wert verfügt, der als Zahlungsmittel für materielle Dinge oder Dienstleistungen verwendet werden kann.

Der Käufer des Gutscheins kann den Wert selbstständig und frei bestimmen (Bsp.: Wellnessgutschein im Wert von 40,-).
Der Empfänger des Gutscheins verfügt dann über einen großen Handlungsspielraum. Dieser kann frei entscheiden und wählen, wann und wo er seinen Gutschein einlösen möchte.
Im Gegensatz zum „normalen“ Gutschein unterliegt der Wertgutschein im Allgemeinen keiner festgelegten Frist und verjährt somit nicht. Doch auch dies variiert von Anbieter zu Anbieter und unterliegt somit auch Ausnahmen.